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   OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - VI-3 Kart 84/17 (V)   

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OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - VI-3 Kart 84/17 (V) (https://dejure.org/2018,21650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - VI-3 Kart 84/17 (V) (https://dejure.org/2018,21650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - VI-3 Kart 84/17 (V) (https://dejure.org/2018,21650)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zulässige Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten bis dritten Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten bis dritten Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bundesnetzagentur darf Aufwands- und Strukturparameter veröffentlichen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Beschluss vom 21.01.2014 (EnVR 12/12) klargestellt, dass Aufwands- und Vergleichsparameter gemäß §§ 13, 14 ARegV - und zwar dieselben wie die hier streitgegenständlichen - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien und das berechtigte Interesse der Netzbetreiber an der Geheimhaltung höher anzusehen sei als eine möglichst weitgehende Transparenz des Effizienzvergleichs.

    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006, 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. "Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren"; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH"; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst im Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2017 (1 BvR 1486/16 u.a., NJW 2017, 3507, Rn. 33) ausgeführt, dass Netzbetreiber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stehen und daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse haben (vgl. auch BGH, BeckRS 2014, 04688 Rn. 77, NVwZ-RR 2014, 473 Ls.; Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen, Stellungnahme v. 05.07.2017 zur "Publikation von energierechtlichen Entgelt- und Kostenentscheidungen der Bundesnetzagentur zwischen Transparenz und Geheimnisschutz, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, S. 7 ff).

    Ein solches Verständnis lässt sich den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017, 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 77 ff. "Stadtwerke Konstanz") nicht entnehmen.

    Eine Abwägung hat stattgefunden, auch ist in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, wurde die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und steht der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis, so dass weder ein Abwägungsausfall, noch ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsfehleinschätzung oder eine Abwägungsdisproportionalität festzustellen sind (vgl. zu den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie regulierungsbehördliche Ermessensentscheidung BGH Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 27 "Stadtwerke Konstanz").

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14

    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Auch Informationen über kalkulatorische Netzdaten seien schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BGH, Beschluss v. 14.04.2015, EnZR 11/14).

    So halte der Bundesgerichtshof die Veröffentlichung von im Konzessionsverfahren der Gemeinde offen gelegter Daten auf deren Homepage für rechtswidrig (Urteil v. 14.04.2015, EnZR 11/14 "Gasnetz Springe").

    Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014, EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 - Gasnetz Springe; Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Um den Bewerber um einen neuen Konzessionsvertrag in die Lage zu versetzen, den wirtschaftlichen Wert des Energienetzes bestimmen zu können, müssen die potentiellen Bieter bei der vor Angebotserstellung gebotenen Wirtschaftlichkeitsprüfung wissen, wie effizient ein Netz ist und welche Maßnahmen ggfs. zur Kostensenkung nötig sind, und hierfür umfangreiche Netzinformationen zum Sach- und Ertragswert erhalten, wie Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und kalkulatorischen Nutzungsdauern (BGH Urteil v. 14.04.2015, EnZR 11/14, KommJur 378, 380, beck-online) oder auch Auskünfte über die auf das Konzessionsgebiet bezogene mehrjährige Vermögens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung (vgl. nur: Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 2. Aufl., (2015), S. 17 Rn. 40 lit. h)).

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht jüngst (Beschluss v. 26.09.2017, 1 BvR 1486/16 u.a., Rn. 33) angenommen, dass Informationen, die Rückschlüsse auf die Ausbaustrategie oder getätigte Investitionen zuließen, als aggregierte Daten schützenswert seien.

    Dass die Netzbetreiber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergabe untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stünden, habe das Bundesverfassungsgericht jüngst mit Beschluss vom 26.09.2017 (1 BvR 1486/16 u.a., Rn. 33) ausdrücklich anerkannt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst im Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2017 (1 BvR 1486/16 u.a., NJW 2017, 3507, Rn. 33) ausgeführt, dass Netzbetreiber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stehen und daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse haben (vgl. auch BGH, BeckRS 2014, 04688 Rn. 77, NVwZ-RR 2014, 473 Ls.; Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen, Stellungnahme v. 05.07.2017 zur "Publikation von energierechtlichen Entgelt- und Kostenentscheidungen der Bundesnetzagentur zwischen Transparenz und Geheimnisschutz, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, S. 7 ff).

    Ein solches Verständnis lässt sich den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017, 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 77 ff. "Stadtwerke Konstanz") nicht entnehmen.

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt im Urteil vom 07.11.2017 (2 BvE/11, BeckRS 2017, 130229) ausgeführt, dass die Bundesregierung nicht nur formelhaft, sondern substanziiert begründen müsse, wenn sie Auskünfte aufgrund des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages unter Berufung auf nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigere.

    Bei den streitgegenständlichen Daten handelt es sich wie dargelegt nicht um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern lediglich um einfache unternehmensbezogene Daten, die deshalb nicht den für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährten Schutz des Art. 12 GG (siehe BVerfG, Urteil v. 07.11.2017, 2 BvE 2/11, Rn. 235, NVwZ 2018, 51 m.w.N.) genießen.

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Soweit der Netzbetreiber schließlich mit anderen Netzbetreibern hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit im Qualitätswettbewerb steht, kann er ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bei vergleichbarem Aufwand eine bessere Netzzuverlässigkeit als andere zu erzielen und damit seine nicht offenkundigen Konzepte und Maßnahmen, die bei vergleichbarem Aufwand ursächlich für eine bessere Netzzuverlässigkeit sind, nicht zu offenbaren (vgl. auch BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 59/12 Rn. 44, RdE 2014, 495 ff. "Stromnetz Berlin GmbH").

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Bundesnetzagentur dabei im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdrücklich hervorgehoben sind oder in ihr angelegt sind, ihre Festlegung plausibel und erschöpfend begründet haben und ist die gerichtliche Kontrolle eines ihr eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und beschränken, die sie zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat (BGH, Beschluss v. 07.06.2016, EnVR 62/14, Rn. 42, BeckRS 2016, 13537 "Festlegung volatiler Kosten"; Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 "Stromnetz Berlin GmbH").

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Diese Bestimmung, die Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Wende in: BerlK-EnR, a.a.O., § 67 Rn. 2) gewährleistet das - auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte (BVerfG, Beschluss v. 18.01.2000, 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 Rn. 29) - Recht jedes Einzelnen, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können.

    Die Gelegenheit zur Stellungnahme setzt, wie sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt, voraus, dass den Beteiligten und den Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise die Möglichkeit gegeben wird, vor der sie betreffenden Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.01.2000, 1 BvR 321/96, NJW 2000, 1709 f.).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006, 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. "Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren"; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH"; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Dies steht im Einklang mit den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt: Ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus bestimmten Informationen Nutzen ziehen und das Bekanntwerden dieser Informationen im Wettbewerb nachteilig sein kann, ist nachvollziehbar und plausibel darzulegen (BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2.09, Rn. 59).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 3 Kart 289/06

    Bestehen von nichtoffenkundigen Tatsachen als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Soweit es letzteres angeht, das demzufolge auf der Tatbestands- und nicht der Rechtsfolgenseite zu prüfen ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.03.2007, VI-3 Kart 289/06 Rn. 7, RdE 2007, 130 ff. m.w.N.).

    Auch einem Monopolisten, der in seinem operativen Kerngeschäft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse zustehen, wenn und soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat (so bereits Senat, Beschluss v. 14.03.2007, VI-3 Kart 289/06 [V]).

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 3 Kart 11/17

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Dies ergibt sich jeweils aus den Erwägungen, die im Wesentlichen bereits Gegenstand der Eilentscheidungen des Senats (siehe etwa Beschluss vom 03.04.2017, VI-3 Kart 11/17 [V], RdE 2017, 413) bzw. der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren.

    Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Veröffentlichung hat der Senat, wie aus seinen diesbezüglichen - noch nicht rechtskräftigen - Beschlüssen vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V], noch nicht veröffentlicht) ersichtlich, nicht.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2003 - Kart 21/02

    Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kartellverwaltungsrechts mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
    Die Anerkennung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses scheidet insbesondere aus, wenn Daten wegen ihres hohen Aggregationsgrades oder aus sonstigen Gründen keine hinreichenden Schlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen erlauben (Breiler in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 87. Lieferung 8.2016, § 72 GWB Rn. 27; OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003, VI-Kart 21/02 [V] Rn. 34, WuW/E DE-R 1070 ff. "Energie-AG Mitteldeutschland").

    Der Netzbetreiber muss aber im Einzelnen darlegen, inwiefern die Veröffentlichung der im Rahmen der Anreizregulierungsmethodik gewonnenen unternehmensspezifischen Daten konkret geeignet ist, die Wettbewerbsposition seines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003, VI Kart 21/02 [V], BeckRS 2003, 11035).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 24/16

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

  • OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17

    Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 3 Kart 466/06

    Eilrechtsschutz bei Begehr eines höheren Entgeltes für den Netzzugang nach EnWG

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 3 Kart 850/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Dies folgt aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Senatsbeschlüsse in der Hauptsache vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], BeckRS 2018, 16143) und 17.10.2018 (VI-3 Kart 82/17 [V]) bezüglich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von netzbetreiberindividuellen Daten im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes für die dritte Regulierungsperiode Gas (Aufwands- und Vergleichsparameter der ersten bis dritten Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber einschließlich der sog. "Überkreuzparameter") sowie der Eilbeschlüsse des Senats vom 12.09.2018 (u.a. VI-3 Kart 809/18 [V]) bezüglich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung netzbetreiberindividueller Daten im Rahmen der Kostentreiberanalyse der Stromverteilernetzbetreiber (Aufwands- und Strukturparameter der dritten Regulierungsperiode Strom) waren.

    Die Bundesnetzagentur ermittelt erstmalig ab der dritten Regulierungsperiode gemäß § 9 Abs. 3 ARegV den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, so dass ein gesteigerter Bedarf für eine umfassende Sachdiskussion besteht, in deren Rahmen gerade von den Vertretern der Netznutzer wegen ihrer anderen wirtschaftlichen Interessenlage als der der Netzbetreiber erhebliche Beiträge zu erwarten sind (vgl. hierzu i.E. die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 11.07.2018, VI-3 Kart 84/17 [V] u.a., a.a.O., und 17.10.2018, VI-3 Kart 82/17 [V]).

    Im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist dabei, wie der Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach entschieden hat, auf der Tatbestandseite zu prüfen, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (i.E. Beschlüsse vom 11.07.2018, u.a. VI-3 Kart 84/17 [V), a.a.O. m.w.N.).

    Der Senat hat bezogen auf die genannten Wettbewerbsverhältnisse für die Aufwands- und Vergleichsparameter, die in der ersten bis dritten Regulierungsperiode im Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber verwendet werden, durch seine Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) und 17.10.2018 (VI-3 Kart 82/17 [V]) bereits entschieden, dass diese Parameter keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen.

    Die transparente Gestaltung des Konsultationsverfahrens durch die Veröffentlichung der Aufwands- und Strukturparameter entspricht dem verordnungsrechtlichen Ziel der Transparenzerweiterung in regulierten Märkten, wie der Senat im Einzelnen bereits in seinen Beschlüssen vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) ausgeführt hat.

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Dies folgt im Wesentlichen aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Beschlüsse des Senats vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V] , BeckRS 2018, 16143) waren und in denen der Senat die auf § 67 EnWG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 9 Abs. 3 ARegV gestützte Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes verwendeten Aufwands- und Vergleichsparameter der 1.-3.

    Dies ist allerdings auch der Fall, weil ab der 3. Regulierungsperiode die Vergleichsparameter ausschließlich durch die Bundesnetzagentur ermittelt werden und deshalb ein gesteigerter Bedarf für eine umfassende Sachdiskussion besteht, in deren Rahmen gerade von den Vertretern der Netznutzer wegen ihrer anderen wirtschaftlichen Interessenlage als der der Netzbetreiber erhebliche Beiträge zu erwarten sind (vgl. hierzu i.E. die Ausführungen in den Beschlüssen vom 11.07.2018, VI- 3 Kart 84/17 [V] u.a., a.a.O.).

    Regulierungsperiode im Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber verwendet worden sind, durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) bereits entschieden und dabei an die Erwägungen, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren, angeknüpft.

    Im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist dabei, wie der Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach entschieden hat, auf der Tatbestandseite zu prüfen, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (i.E. Beschlüsse vom 11.07.2018, u.a. VI-3 Kart 84/17 [V), a.a.O. m.w.N.).

    Die transparente Gestaltung des Konsultationsverfahrens durch die Veröffentlichung der Aufwands- und Strukturparameter entspricht dem verordnungsrechtlichen Ziel der Transparenzerweiterung in regulierten Märkten, wie der Senat im Einzelnen bereits in seinen Beschlüssen vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O..) ausgeführt hat.

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Der Senat hat dies in mehreren Beschwerdeverfahren anderer Gasverteilernetzbetreiber gegen dieselbe Datenveröffentlichung bereits durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], veröffentlicht unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/ j2018/3_Kart_84_17_V_Beschluss_20180711.html) aus den nachstehend wiedergegebenen Gründen entschieden.

    Die Bundesnetzagentur war, wie vom Senat bereits in den in Parallelverfahren ergangenen Beschlüssen vom 11.07.2018 (VI-3 Kart 84/17 (V) u.a.) entschieden, im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes zur netzbetreiberbezogenen Veröffentlichung der nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizierenden Daten gemäß § 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 EnWG i.V.m § 9 Abs. 3 ARegV berechtigt.

    Wie vom Senat bereits in den Beschlüssen vom 11.07.2018 (VI-3 Kart 84/17 [V] u.a.) entschieden, besteht die Veröffentlichungsbefugnis nach § 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 EnWG i.V.m § 9 Abs. 3 ARegV zwar nicht zeitlich unbeschränkt.

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2018 - 3 Kart 683/18

    Begründetheit eines Eilantrags auf Unterlassung der Veröffentlichung von

    Dies ergibt sich jeweils aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV und jüngst der Hauptsacheentscheidungen des Senats vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes verwendeten Aufwands- und Strukturparameter der 1.-3.

    Der Senat hat in seinen jüngsten Beschlüssen vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V]) die hierauf gestützte Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes verwendeten Aufwands- und Vergleichsparameter der 1.-3.

  • VG Köln, 28.06.2023 - 1 L 1095/23

    Streitbeilegungsverfahren, Veröffentlichung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,

    vgl. in diese Richtung auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - VI-3 Kart 84/17 (V) -, juris Rn. 33 f. Offenlassend Gurlit in: Säcker/Körber, Kommentar TKG-TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 216 Rn. 26, und für die Vorgängervorschrift § 136 TKG a.F. Mayen in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 136 Rn. 30. A.A. für einen Verwaltungsakt beim sog. In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.F. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 13A D 18/02 -, juris.
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